Aufgaben des Schulelternrates
(Quelle: http://www.elternrat-niedersachsen.info)
Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern er setzt sich aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften zusammen.
Der Schulelternrat erörtert gem. § 96 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule , z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schulbüchern, gehört werden. Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, u.a.:
- Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil
- Probleme der Pausenaufsicht
- Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall
- Stundenpläne
- räumliche und sächliche Ausstattung der Schule
- Gestaltung von Schulhöfen
- Schulleben / Schulkultur
- Vorbereitung / Vorberatung von Tagesordnungspunkten von Gesamtkonferenzen
- gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule.
Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre aus seiner Mitte
- den Vorsitzenden und
- dessen Stellvertreter (einen oder mehrere)
Gemäß § 94 NSchG kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass anstelle des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ein Vorstand bestehend aus zwei oder mehreren Personen tritt. Dies ist bei uns der Fall. Dabei ist zu beachten, dass dieser Vorstand ein Kollegialorgan ist und alle Mitglieder des Vorstandes die gleichen Rechte und Pflichten haben. Eine Geschäftsordnung regelt die Aufteilung der Arbeit.
Durch die Einführung der "Eigenverantwortlichen Schule" wird sich das Aufgabenspektrum des SER ändern, z. B. durch die Einführung des Schulvorstands.
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